Samstag, 31. Juli 2010
Wer empfiehlt uns
Stiftung Warentest

Die Stiftung Warentest lobt unser Internetportal mit den Worten ?www.juracity.de - Zu praktisch allen Fragen des Ar...

[mehr]


Interviews/Empfehlungen


Anzeige

Rechtsbeschwerde

Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlußverfahren oder vor dem Bundesverwaltungsgericht im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Wenn die Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht oder das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen wurde, kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Im Jahr 2006 wurden 86 Rechtsbeschwerden beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt erhoben. Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte haben Erfahrung mit Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht. § 92 ArbGG , Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts

findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie

in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des

Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren

maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre

Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und

Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches

Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden

und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens

sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung

entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. 3 Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten

zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend

anzuwenden.

 

 

(3) 1 Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2 § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

 

 

 

§ 93 ArbGG, Rechtsbeschwerdegründe

 

 

 

(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.

 

(2) § 65 findet entsprechende Anwendung

 

 

 

§ 94 ArbGG, Einlegung

 

 

(1) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

 

(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.

 

 

 

 

 

§ 95 ArbGG, Verfahren

 

Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4 § 83a ist entsprechend anzuwenden.

 

 

 

 

§ 96 ArbGG, Entscheidung

(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.

 

(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.

 

Muster eines Beschlusses in einer Rechtsbeschwerdesache vor dem Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Beschluß vom 7.5.2003 - 6 P 17.02 Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht Die Rechtsbeschwerde gibt es ausserdem im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Sie ist das Rechtsmittel gegen Urteile und Entscheidungen der Strafgerichte in Bußgeldverfahren. Die Höhe der Geldbuße muss allerdings 250 Euro übersteigen oder es muss nach § 79 Abs. 1 OWiG eine Nebenfolge angeordnet worden sein. Die Rechtsbeschwerde kann zugelassen werden, wenn es zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist oder das rechtliche Gehör verletzt wurde. Die Rechtsbeschwerde gegen die Urteile und Entscheidungen des Amtsgerichtes gehen zum Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts. § 79 OWiG (1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn


  1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,

  2. eine
    Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine
    Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder
    im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro
    festgesetzt worden ist,

  3. der Betroffene wegen einer
    Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder
    von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen
    der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als
    sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche
    Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt
    worden war,

  4. der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder

  5. durch
    Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer
    diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger
    Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.


Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).
(2)
Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand
und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder
Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die
Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die
Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz
nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und
des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342
der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz

Rechtsanwalt suchen
Aktuelles zum Thema Kündigung
Bild.de: Arbeitslos was nun? Tipps von Kuendigung.de Experten
ArbG Stuttgart: Kündigung bei Sport während Krankschreibung ist unwirksam
Fristlose Kündigung! Aachener Domschatz geplündert
Kündigung: Wachmann mit Panikattacken
Aldi Remscheid: Bagatelltrotzverdachtskündigung
Kündigungsschreiben - Mustervorlage und Hinweise
Nach Kündigung: Gespräch unter Männern
Schallende Ohrfeige vom BGH für ARAG, DAS, NRV & Co. Kündigungsandrohung reicht
Arbeitsgericht Wuppertal: Verdachtskündigung wg. angeblichem Diebstahl von Damenbinden unwirksam
S.O.S. Plan vor der Kündigung
Aktuelles zum Thema Arbeitsvertrag
Note für den Chef: Arbeitgeberbewertung mit Kununu
BAG bestätigt Urteil zur Gleichstellungsklausel
Elterngeld: Elterngeldhöhe zuverlässig berechnen mit dem amtlichen Elterngeldrechner
Bundespräsident und DGB für Arbeitsvertragsgesetz
Pflegezeit: Freistellung für die Pflege
Aushangpflichtige Arbeitsgesetze
Arbeitsvertrag in der Insolvenz
Aus für die doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag
Reisezeiten im Aussendienst sind Arbeitszeit
Alterteilzeit: Betriebsübergang in der Freistellungsphase

Gestellte Fragen zum Thema Kündigung
Aktuelles zum Thema BAT, TVÖD, TV-L
Arbeitsgericht kippt Zwangsversetzung nach Straffungsgesetz
Arbeitnehmerhaftung im TVÖD soll wieder an Beamtenhaftung angeglichen werden
Entgelttabelle TV-L West 2008
TVÖD Urteile: Übersicht über anhängige Klagen
BAG zum Ortszuschlag beim Vergleichsentgelt nach § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA
Arbeitnehmerhaftung in der Bank: Haftung des Bankangestellten für Überweisungsauftrag
Warnstreik: Verdi streikt ab Montag wieder
Eingruppierung Oberarzt: Tätigkeit, nicht Titel entscheidet
Ortszuschlag: ArbG Weiden Urteil vom 28.02.2007 Aktenzeichen 1 Ca 931/06
TVÖD: Sonderurlaub im öffentlichen Dienst
Aktuelles zum Thema Beamtenrecht
Urlaubsabgeltung gemäß EuGH-Urteil auch für Beamte?
Doch kein Viagra für Staatsdiener im Schwabenländle
Beamtenrecht NRW: Wegfall des Vorverfahrens?
Altersgrenze für Lehrer fällt
Beamtenrecht: Kopftuch, Baskenmütze oder Kopftuch a la Grace Kelly
Keilerei auf Betriebsausflug rechtfertigt Umsetzung
...Blauer Brief" von Lehrer zu Lehrer
Beamtenrecht: ...Passt scho!" - mehrfache Aufhebung bzw. Anpassung eines Anforderungsprofils
OVG Münster: Viagra & Co. dürfen nicht grundsätzlich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden
Beamtenrecht Bayern: Höhere Besoldung ab 01.10.2007
Aktuelles zum Thema Scheinselbständigkeit
Hoppla? Arbeitsvertrag für Subunternehmer?
BFH: Kosten für Anfrageverfahren / Statusfeststellungsverfahren sind bei der Steuer als Werbungskosten absetzbar
Arbeitsgericht Stuttgart: Tariflohn auch für Scheinselbständige
Scheinselbständige Geschäftsführer sind sozialversicherungspflichtig
Arbeitszeitrichtlinie nicht für Selbständige
Aerobic Trainer müssen Rentenversicherungsbeiträge abführen
BSG Urteile zu arbeitnehmerähnlicher Selbständigkeit im Nebenjob
Selbst beim Richter: Sind Nebentätigkeiten rentenversicherungspflichtig?
Eva Herman scheinselbständig?
Scheinselbständigkeit 2010

Unsere Partner

 

 

 

Blog Juracity

 

Aktuelle Gerichtsurteile, Interviews, Gesetzesvorhaben und noch viele Informationen mehr aus allen Rechtsgebieten.

 

Täglich gebloggt von unseren Juracity-Experten. Verständlich und absolut lesenswert! Schauen Sie mal rein. [hier]