Die Rechtsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht gegen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts im betriebsverfassungsrechtlichen Beschlußverfahren oder vor dem Bundesverwaltungsgericht im personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren. Wenn die Rechtsbeschwerde durch das Landesarbeitsgericht oder das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen wurde, kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden. Im Jahr 2006 wurden 86 Rechtsbeschwerden beim Bundesarbeitsgericht in Erfurt erhoben. Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte haben Erfahrung mit Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht. § 92 ArbGG , Rechtsbeschwerdeverfahren, Grundsatz
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts
findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie
in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des
Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren
maßgebenden Vorschriften über Einlegung der Revision und ihre
Begründung, Prozeßfähigkeit, Ladung, Termine und Fristen, Ablehnung und
Ausschließung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches
Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden
und der Beisitzer, gütliche Erledigung des Rechtsstreits,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Wiederaufnahme des Verfahrens
sowie die Vorschriften des § 85 über die Zwangsvollstreckung
entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 entsprechend. 3 Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten
zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) 1 Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. 2 § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
§ 93 ArbGG, Rechtsbeschwerdegründe
(1) Die Rechtsbeschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß der Beschluß des Landesarbeitsgerichts auf der Nichtanwendung oder der unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht. Sie kann nicht auf die Gründe des § 92b gestützt werden.
(2) § 65 findet entsprechende Anwendung
§ 94 ArbGG, Einlegung
(1) Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung müssen von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.
(2) Die Rechtsbeschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Rechtsbeschwerde eingelegt werde. Die Rechtsbeschwerdebegründung muß angeben, inwieweit die Abänderung des angefochtenen Beschlusses beantragt wird, welche Bestimmungen verletzt sein sollen und worin die Verletzung bestehen soll. § 74 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Rechtsbeschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Rechtsbeschwerde zugestellt worden ist.
§ 95 ArbGG, Verfahren
Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Rechtsbeschwerdebegründung werden den Beteiligten zur Äußerung zugestellt. Die Äußerung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes beim Bundesarbeitsgericht oder durch Erklärung zur Niederschrift der Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts, das den angefochtenen Beschluß erlassen hat. Geht von einem Beteiligten die Äußerung nicht rechtzeitig ein, so steht dies dem Fortgang des Verfahrens nicht entgegen. 4 § 83a ist entsprechend anzuwenden.
§ 96 ArbGG, Entscheidung
(1) Über die Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß. Die §§ 562, 563 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(2) Der Beschluß nebst Gründen ist von sämtlichen Mitgliedern des Senats zu unterschreiben und den Beteiligten zuzustellen.
Muster eines Beschlusses in einer Rechtsbeschwerdesache vor dem Bundesverwaltungsgericht - BVerwG, Beschluß vom 7.5.2003 - 6 P 17.02 Rechtsbeschwerde im Ordnungswidrigkeitenrecht Die Rechtsbeschwerde gibt es ausserdem im Bereich der Ordnungswidrigkeiten. Sie ist das Rechtsmittel gegen Urteile und Entscheidungen der Strafgerichte in Bußgeldverfahren. Die Höhe der Geldbuße muss allerdings 250 Euro übersteigen oder es muss nach § 79 Abs. 1 OWiG eine Nebenfolge angeordnet worden sein. Die Rechtsbeschwerde kann zugelassen werden, wenn es zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist oder das rechtliche Gehör verletzt wurde. Die Rechtsbeschwerde gegen die Urteile und Entscheidungen des Amtsgerichtes gehen zum Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts. § 79 OWiG (1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
- gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
- eine
Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist, - der Betroffene wegen einer
Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war, - der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
- durch
Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80). (2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig. (3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz |